1. Die Stiftung führt den Namen: ELISABETH GRÜMER Hospiz-Stiftung
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Castrop-Rauxel
1. Die Stiftung erfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Zweck der Stiftung ist die Errichtung und Unterhaltung eines Hospizes, in welchem Menschen, die nach § 53 Nr. 2 AO als bedürftig anzusehen sind, ein menschwürdiger Lebensabend ermöglicht wird, und zwar auch unter Einbeziehung von Angehörigen oder Freunden dieser Hilfsbedürftigen, die diesen in ihrem letzten Lebensabschnitt zur Seite stehen möchten.
3. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Alten- und Angehörigenbetreuung.
4. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus der einleitenden Errichtungserklärung.
2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Hiervon kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde abgesehen werden, wenn anders der Stiftungswille nicht zu verwirklichen ist und die Lebensfähigkeit der Stiftung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
3. Die Stifterin und deren Erben erhalten keinerlei Mittel aus dem Stiftungsvermögen.
1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden. Sie können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage gem. § 58 Nr. 6 Abgabenordnung (AO) zugeführt werden, soweit die erforderlich ist, um den satzungsmäßigen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Daneben können freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7 a) der Abgabenordnung (AO) gebildet werden.
2. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist und die Lebensfähigkeit der Stiftung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Für die zukünftig zufließenden zeitnah zu verwendenden Mittel besteht ein Wahlrecht, ob sie zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks verwandt werden oder mit ihnen zunächst das geschmälerte Kapital wieder aufgefüllt wird. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Wiederauffüllung des Stiftungskapitals nicht beeinträchtigt werden.
3. Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder Leistungen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Den durch die Stiftung begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. Auch haben Begünstigte keinerlei Einsichtsrechte in die Stiftungsunterlagen.
Organe der Stiftung sind der Vorstand und bei Bedarf der Geschäftsführer.
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, von denen Frau Elisabeth Grümer geborene Grümer auf Lebenszeit oder bis zur Niederlegung des Amtes eines sein soll. Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden vom Stifter bestellt.
Die Stifterin schlägt, solange sie lebt, die Besetzung einer frei werdenden Stelle innerhalb des Vorstandes vor; die Wahl des Vorstandsmitgliedes erfolgt durch den Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. Nach dem Tode der Stifterin soll die Besetzung einer frei werdenden Stelle innerhalb des Vorstandes durch Abstimmung durch die anderen Vorstandsmitglieder erfolgen.
Die Stifterin behält sich das Recht vor, die erste an ihre Stelle tretende Person durch Verfügung von Todes wegen selbst zu bestimmen.
Die Stifterin behält sich ferner vor, Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund abzuberufen.
2. Der Vorstand wählt den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
3. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewandt werden.
1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. der Vorstand handelt durch seine / seinen 1. Vorsitzende (n), bei Verhinderung durch ihren / seinen Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit 2/3 Mehrheit.
1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks von dem Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann der Vorstand einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf der Einstimmigkeit. der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig / mildtätig zu sein und auf dem Gebiete der Altenbetreuung zu liegen.
2. Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, haben durch einstimmigen Vorstandsbeschluss zu erfolgen.
3. Der Änderungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
Die Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks der Stiftung fällt das Vermögen gemäß § 2 der Stiftungssatzung an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung in der gemeinnützigen und mildtätigen Altenpflege bzw. Sterbebetreuung. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes erfolgen.
Aus diesem Vermögen ist als Sondervermögen eine unselbstständige Stiftung zu gründen, die den Namen der Stiftung weiterführen muss.
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichtigen sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Münster. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten